Vorwort
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen.
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 114/2010, außer Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.