BundesrechtBundesgesetzeNeue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

In Kraft seit 23. Dezember 2020
Up-to-date

§ 1

Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen.

§ 2

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 114/2010, außer Kraft.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.