Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds
Vorwort
§ 1
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen.
§ 2
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 114/2010, außer Kraft.
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.