BundesrechtBundesgesetzeGenehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

In Kraft seit 16. Dezember 2020
Up-to-date

§ 1

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 33.01.02 (Innovation, Technologietransfer) der Untergliederung 33 Vorbelastungen betreffend den Abschluss von Verträgen im Rahmen der Teilnahme an wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest – IPCEI) im Bereich Mikroelektronik hinsichtlich der Finanzjahre 2021 bis 2023 in der Höhe von bis zu 56,25 Millionen Euro zu begründen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.