(1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können Förderungen für Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 8 und 9 bis 31. Juli 2032 ausgezahlt werden.
(2) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Abs. 1 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.
(3) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.
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