(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Gegenstand der Förderung,
2. förderbare Kosten und Wertverluste,
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
4. Ausmaß und Art der Förderung,
5. Ablauf der Förderungsgewährung und
6. Gerichtsstand.
(3) Die Förderungsrichtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise