BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2018

IFI-Beitragsgesetz 2018

In Kraft seit 22. Dezember 2018
Up-to-date

§ 1

Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile:

1. 1 507 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 120 635 US Dollar im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD GCI 2018)

2. 2 025 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 120 635 US Dollar im Rahmen der selektiven Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD SCI 2018).

3. 173 475 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US Dollar im Rahmen der allgemeinen Kapitalerhöhung 2018 der Internationalen Finanzkorporation (IFC GCI 2018).

§ 2

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Siebente Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 7) 50 500 000 EUR

2. Elfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-11) 16 000 000 EUR

§ 3

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.