Mittel laut § 1, die
a) auf Grund einer Anrechnung gemäß § 29,
b) durch Abzug von Übersetzungskosten,
c) nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes infolge Verzichts,
d) infolge des Todes des Entschädigungswerbers aus Mangel an einem Anspruchsberechtigten nach Festsetzung des endgültigen Verteilungsplanes
nicht verwendet werden, sind vorläufig nicht zu verteilen.
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