(1) Entschädigung ist nicht zu gewähren
a) für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, dessen Ausmaß 100 Katastraljoch übersteigt;
b) für Ansprüche von Versicherungsunternehmen;
c) für Wertpapiere, die in Ungarn gemäß der ungarischen Verordnung Nr. 300/1936 Budapesti Közlöny (Budapester Amtsblatt) Nr. 17 vom 22. Jänner 1936 nostrifiziert worden sind;
d) für Emissionen der Ungarisch-Italienischen Bank AG., Budapest.
(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind
a) Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
b) Ansprüche aus Anleihen, die nicht unter den § 2 Abs. 1 lit. b fallen.
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