(1) Zur Erhebung der Ansprüche sind die in den §§ 2 bis 5 des Ersten Rückgabegesetzes genannten Vermögensträger berechtigt.
(2) Die Bestimmungen des § 6, Abs. (1), (2) und (5), sowie der §§ 7 und 8 des Ersten Rückgabegesetzes sind anzuwenden.
(3) Der Anspruch ist jedoch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.
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