Der Räumungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn
a) die Ausübung des Bestandrechtes im Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung auch unabhängig von den im § 1 angeführten Maßnahmen geendet hätte oder
b) der Bestandgegenstand im Zeitpunkte des Eintrittes der Behinderung zum überwiegenden Teil untervermietet war, es sei denn, daß eine demokratische Organisation (§ 1) der Untermieter war, oder
c) der Bestandgegenstand am 1. Jänner 1949 und am Tage der Geltendmachung des Anspruches zum überwiegenden Teil Wohnzwecken gedient hat.
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