Die „Sammelstellen“ sind hinsichtlich des in § 1 genannten Betrages von Abgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Auffangorganisationengesetzes, BGBl. Nr. 73/1957, in der Fassung der 5. Auffangorganisationengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 149/1966, befreit.
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