Wurden durch eine der in § 2 genannten Maßnahmen Vermögenswerte, Rechte und Interessen betroffen, die auf eine Weise erworben worden sind, welche eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften (Rückstellungsgesetzgebung) dargestellt hätte, so gilt der gemäß § 2 anzumeldende Vermögensverlust als im Vermögen der Person entstanden, der entzogen worden ist oder deren Rechte von einer Person abzuleiten sind, der das Vermögen entzogen worden ist.
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