BundesrechtBundesgesetzeÄnderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

Änderung der Bestimmungen über die Verwendung der Kraftfahrzeugsteuer

In Kraft seit 01. Januar 1987
Up-to-date

Kraftfahrzeugsteuer

Artikel I

Art. 1

Der Ertragsanteil der Kraftfahrzeugsteuer, der auf den Bund entfällt, ist zu 70 vH für Zwecke des öffentlichen Verkehrs (einschließlich Fahrbetriebsmittel) zu verwenden; jene Ertragsanteile, die für Bundesbetriebe bestimmt sind, sind als Verminderung der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben und als Einnahmen des Bundesbetriebes zu veranschlagen.