BundesrechtBundesgesetzeRegelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

In Kraft seit 08. Juli 1958
Up-to-date

§ 1

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind.

(2) Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehört, ist nach den Artikeln I und II des Versicherungswiederaufbaugesetzes (Bundesgesetz vom 8. September 1955, BGBl. Nr. 185) zu beurteilen.

§ 2

(1) Personen, denen – bei Außerachtlassung der an das Deutsche Reich geleisteten derartigen Zahlungen – Ansprüche auf Grund eines in § 1 genannten Versicherungsvertrages zustünden (Bezugsberechtigte), werden gegen die Versicherungsunternehmungen Ansprüche auf Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeräumt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß sie allfällige Ansprüche, die ihnen aus dem Versicherungsvertrag auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung gegen die Bundesrepublik Deutschland zustehen, bis zur Höhe der ihnen nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen an die Republik Österreich übertragen.

§ 3

(1) Bezugsberechtigte (§ 2) haben ihre Ansprüche bei sonstigem Ausschluß spätestens am 30. Juni 1959 bei der Versicherungsunternehmung schriftlich anzumelden.

(2) Die Versicherungsunternehmung hat die Anmeldungen längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen mit einer Darstellung des Sachverhaltes der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Sitz der Versicherungsunternehmung gelegen ist, zu übermitteln, sowie dieser auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen.

(3) Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob Tatsachen der im § 1 genannten Art auf den in Frage kommenden Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist dem Anmelder zuzustellen.

§ 4

(1) Bei Ermittlung der Leistung nach § 2 Absatz 1 ist von der sich aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages ergebenden Versicherungsleistung auszugehen; war in dem Zeitpunkte, bis zu dem die Prämien tatsächlich bezahlt worden sind, der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, so gilt für die Ermittlung der Leistung die Versicherung als auf Grund des tatsächlichen Prämienzahlungsstandes in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

(2) Auf die gemäß Absatz 1 ermittelte Leistung ist Artikel III des Versicherungswiederaufbaugesetzes anzuwenden.

(3) An Stelle noch nicht fälliger Leistungen gemäß Absatz 2 kann eine Barablöse in der Höhe der entsprechenden geschäftsplanmäßigen Prämienreserve verlangt werden.

§ 5

(1) Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß § 4 wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.

(2) Gerät die Versicherungsunternehmung mit der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit an zu verzinsen.

§ 6

(1) Den Versicherungsunternehmungen werden auf Antrag die von ihnen im Ausmaß des § 4 erbrachten Leistungen vom Bund vergütet.

(2) Der Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen wird drei Monate nach dem Tage fällig, an dem er beim Bundesministerium für Finanzen mit allen zu seiner Überprüfung erforderlichen Unterlagen angemeldet worden ist.

§ 7

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.