BundesrechtBundesgesetzeFörderung von Einrichtungen der Opferhilfe

Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe

In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date

Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe

Art. 6

(1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister.

(2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen, daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden können.

(4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.