BundesrechtBundesgesetzeBefreiungsamnestie

Befreiungsamnestie

In Kraft seit 25. Mai 1946
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§ 1 Unbedingte Einstellung.

Wegen strafbarer Handlungen welcher Art immer, die zwischen dem Tag der Befreiung des Bundeslandes, in dem die Tat verübt worden ist – wenn die Tat in Wien gesetzt worden ist, zwischen dem Tage der Befreiung Wiens – (Befreiungstag) und dem 25. November 1945 vorwiegend zu dem Zwecke gesetzt worden sind, die Einrichtung der Republik Österreich als demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar zu machen oder Opfern der nationalsozialististischen Herrschaft moralische oder materielle Genugtuung zu verschaffen, ist kein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Tat mit einer zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.

§ 2

(1) Wegen der in den §§ 65 bis 81, 83, 92 und 93 St. G., wegen des im Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl Nr. 8 aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes, angeführten Verbrechens sowie wegen aller Vergehen und Übertretungen, die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist.

(2) Dasselbe gilt für Tathandlungen, die nach noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften strafbar sind, wenn sie vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Tage begangen worden sind und Geldstrafe, Haft oder Gefängnis als Höchststrafe angedroht ist.

(3) Ist ein strafgerichtliches Verfahren schon eingeleitet, so ist es einzustellen, soweit es sich auf solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar auch dann, wenn das Urteil erster Instanz zwar gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende Erkenntnis erster Instanz zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung darüber begehrt oder daß ein schon rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zugunsten des Angeklagten wieder aufgenommen wird.

(4) Das Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die mit den in Abs. (1) und (2) angeführten zusammentreffen, wird durch die unbedingte Einstellung nicht berührt.

§ 3 Bedingte Einstellung.

(1) Wenn gegen eine Person wegen eines vor dem Befreiungstag begangenen Verbrechens, ein Strafverfahren eingeleitet oder bereits eine Anklageschrift oder ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, so ist das Strafverfahren auf Antrag des Staatsanwaltes einzustellen, wenn die nach dem anzuwendenden österreichischen Gesetze angedrohte Freiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigt.

(2) Wenn jedoch die zu verfolgende strafbare Handlung den Tatbestand der Verbrechen nach § 98 a oder b St. G. oder eines nach den SS 174 I a, c, d und e, 174 II c, 175 I oder 176 I b St. G. zum Verbrechen geeigneten Diebstahls oder der Teilnehmung an solchen Diebstählen begründet, findet die Bestimmung des Abs. (1) keine Anwendung.

(3) Wenn die Anzeige lediglich dem Staatsanwälte zugekommen ist oder in der Folge noch zukommt und das Gericht mit der Sache noch nicht befaßt war, so ist die Anzeige zurückzulegen.

(4) Das eingestellte Strafverfahren ist wieder aufzunehmen, wenn der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte) wegen eines innerhalb der Verjährungszeit, die hinsichtlich der durch die Einstellung oder Rücklegung erfaßten Tat gilt, neuerlich begangenen Verbrechens verurteilt wird.

(5) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist von dem Staatsanwälte zu stellen. Hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückgelegt, so hat er im Falle der neuerlichen Verurteilung die Einleitung des Strafverfahrens zu beantragen.

(6) Von der Einstellung des Strafverfahrens hat das Gericht, von der Zurücklegung der Anzeige der Staatsanwalt das Strafregisteramt sowie den Beschuldigten (Angezeigten, Angeklagten) zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat die Mitteilung zu enthalten, daß das eingestellte Strafverfahren wieder aufgenommen werden kann, wenn der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte) wegen eines innerhalb der Verjährungszeit, die hinsichtlich der durch die Einstellung erfaßten Tat gilt, neuerlich begangenen Verbrechens verurteilt wird.

(7) Sind seit dem Ende der Verjährungszeit sechs Monate abgelaufen, so kann das Strafverfahren nicht wieder aufgenommen werden. Wenn jedoch der Beschuldigte (Angezeigte, Angeklagte) vor Ablauf der Verjährungszeit wegen eines Verbrechens verfolgt wird, so kann die Wiederaufnahme noch binnen sechs Monaten nach der rechtskräftigen Verurteilung bewilligt werden.

(8) Das Strafregisteramt hat in seine Auskünfte auch die ihm mitgeteilten Einstellungsbeschlüsse aufzunehmen.

(9) Ist das Strafverfahren auch wegen einer Handlung anhängig geworden, die nur auf Privatanklage verfolgt werden kann, so ist der Beschluß über die Einstellung auch dem Privatankläger zuzustellen.

§ 4 Unbedingter Strafnachlaß.

(1) Allen Personen, die vor dem Befreiungstag nur wegen einer oder mehrerer der in § 2, Abs. (1) und (2), bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt ist.

(2) Personen, denen die Strafnachsicht zuteil wird oder nur deshalb nicht zuteil wird, weil die Strafe schon vollstreckt ist, werden alle Rechtsfolgen der Verurteilung nachgesehen.

§ 5 Bedingter Strafnachlaß, bedingte Entlassung.

(1) Allen Personen, die vor dem Befreiungstag zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist diese Strafe bedingt nachgelassen, wenn sie drei Jahre nicht übersteigt. Der bedingte Strafnachlaß erstreckt sich auch auf alle Rechtsfolgen.

(2) Wenn die Strafe zum Teile bereits vollstreckt ist, so ist der Verurteilte zur Probe bedingt zu entlassen, und zwar auch dann, wenn er formlos bereits aus der Strafhaft gelangt ist.

(3) Ausgenommen von der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung sind die Freiheitsstrafen, die wegen der in § 3, Abs. (2), aufgezählten Verbrechen allein oder Zugleich wegen einer damit zusammentreffenden Handlung verhängt worden sind, vorausgesetzt, daß der Verurteilte an dem Befreiungstag bereits 18 Jahre alt war.

(4) Sind gegen den Verurteilten mehrere rechtskräftige Urteile ganz oder zum Teile zu vollziehen, so sind die darin ausgesprochenen Freiheitsstrafen zusammenzurechnen.

(5) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung sind sinngemäß anzuwenden. Die Probezeit endet drei Jahre nach Fassung des Beschlusses über den bedingten Strafnachlaß oder die bedingte Entlassung.

(6) Wenn die Vollziehung einer wegen eines Verbrechens verhängten Strafe bereits nach dem Gesetz vom 23. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 373, über die bedingte Verurteilung vorläufig aufgeschoben worden ist oder der Täter bereits nach diesem Gesetze zur Probe entlassen worden ist, bleibt es bei diesen Verfügungen. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind in solchen Fällen nicht anzuwenden.

§ 6 Überprüfung.

(1) Bei allen drei Jahre übersteigenden noch nicht oder nicht zur Gänze vollstreckten Freiheitsstrafen ist, wenn der Staatsanwalt oder der Verurteilte es beantragen, zu prüfen, ob die Strafe nach der Überlieferung österreichischer Strafrechtspflege als übermäßig hoch anzusehen ist.

(2) Diese Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die dem Strafurteile zugrunde liegende Tat nach österreichischem Rechte mit der Todesstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens zehnjähriger Dauer bedroht ist. Urteile der Sondergerichte, des Volksgerichtshofes und der Oberlandesgerichte, soweit diesen der Zuständigkeit des Volksgerichtshofes unterliegende Strafsachen überwiesen wurden, sind jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe der verhängten Strafe oder der nach österreichischem Rechte in Betracht kommenden Strafdrohung zu überprüfen, soweit sie nicht nach dem Gesetze vom 3. Juli 1945 über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz), St. G. Bl. Nr. 48, als nicht erfolgt gelten.

(3) Die Überprüfung erfolgt durch den Gerichtshof erster Instanz in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes.

(4) Hält der Gerichtshof die Strafe für zu hoch bemessen, so hebt er das Urteil, das in seinem Ausspruch über die Schuld unberührt bleibt, in seinem Ausspruch über die Strafe auf und ordnet eine Verhandlung zur Neubemessung der Strafe an. Findet er die Strafe angemessen, so lehnt der Gerichtshof den Antrag auf Änderung des Ausspruches über die Strafe ab.

(5) Die Neubemessung der Strafe erfolgt in öffentlicher Verhandlung unter Ausschluß einer Erörterung über die Schuldfrage nach Anhörung der Parteien durch den Gerichtshof erster Instanz als Schöffen- oder Schwurgericht. Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. Gegen das neue Strafurteil stehen dieselben Rechtsmittel offen, die sonst wegen des Ausspruches über die Strafe gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz eingeräumt sind. Eine strengere Strafe als die ursprünglich verhängte darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht ausgesprochen werden.

(6) Wenn die neubemessene Strafe drei Jahre nicht übersteigt, ist nach Rechtskraft des Urteils die Entscheidung über allfälligen bedingten Strafnachlaß oder bedingte Entlassung nach § 5 dieses Bundesgesetzes durch den für diese Entscheidung sonst zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu treffen.

§ 7 Militärdelikte.

(1) Wegen eines in dem deutschen Militärstrafgesetzbuche, in einem dieses ergänzenden Gesetze oder in einer zur Ergänzung dieser Gesetze bestimmten Verordnung mit Strafe bedrohten militärischen Verbrechens oder Vergehens findet eine Verfolgung auch dann nicht mehr statt, wenn die Tat nach österreichischem Rechte (Anhang zum Strafgesetz) strafbar wäre.

(2) Urteile der deutschen Militärgerichte und der SS-Gerichte gelten, gleichviel ob sie innerhalb oder außerhalb der Republik Österreich gefällt worden sind, für das Gebiet dieser Republik als nicht erfolgt.

§ 8

(1) Die nach § 7, Abs. (2), zu treffende Entscheidung darüber, ob die Verurteilung als nicht erfolgt gilt, obliegt dem Gerichtshofe erster Instanz, der von Amts wegen oder auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes darüber zu erkennen hat.

(2) Sind der Vorsitzende und der Staatsanwalt übereinstimmend der Meinung, daß die Verurteilung als nicht erfolgt zu gelten halbe, so bedarf es keiner Beschlußfassung im Senate.

§ 9

(1) Wenn durch das Urteil des deutschen Militärgerichtes oder des SS-Gerichtes strafbare Handlungen erfaßt worden sind, die nach den allgemeinen österreichischen Strafgesetzen (ausschließlich des Anhanges zum Strafgesetz) oder den in Österreich noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Das ordentliche Verfahren ist nicht einzuleiten, wenn die Tat entweder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach einem der nachstehend angeführten Gesetze nicht verfolgt werden darf:

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 14 aus 1946, betreffend die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus;

Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 48, über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz) samt der dieses Gesetz ergänzenden Verordnung der Provisorischen Staatsregierung vom 9. September 1945, St. G. Bl. Nr. 155.

(2) Wenn eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, so findet § 7 des letztbezeichneten Gesetzes Anwendung.

§ 10 Ausschließung von der Amnestie.

(1) Auf Handlungen, die nach dem Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), nach dem Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, nach dem Verfassungsgesetze vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz), St. G. Bl. Nr. 198, nach dem Verfassungsgesetze vom 16. November 1945 über die Änderung des Wahlgesetzes (Wahlgesetznovelle), St. G. Bl. Nr. 229, oder nach dem Gesetze vom 18. Oktober 1945 gegen Beeinträchtigung der Alliiertenhilfe, St. G. Bl. Nr. 200, strafbar sind, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Sie sind auch nicht anzuwenden, wenn der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat, die im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind.

(2) (Verfassungsbestimmung.)

Auf Personen, die als Nationalsozialisten gemäß dem Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz), St. G. Bl. Nr. 198, vom Wahlrechte ausgeschlossen waren, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 7 bis 9 keine Anwendung.

(3) (Verfassungsbestimmung.)

In den Fällen, in denen nach Aufhebung von Urteilen der Militär- oder SS-Gerichte neuerlich ein Strafverfahren einzuleiten ist, greift die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ausschließung von der Amnestie Platz, wenn allenfalls die Bestimmungen der §§ 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes in Betracht kämen.

§ 11 Zuständigkeit, Rechtsmittel.

(1) Über Einstellung (§§ 1 bis 3) und Wiederaufnahme [§ 3, Abs. (4)] nach diesem Bundesgesetze entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder war, über die Nachsicht von Strafen und Rechtsfolgen, die bedingte Entlassung und ihren Widerruf, die Überprüfung und Beseitigung von Urteilssprüchen und die Neubemessung von Strafen das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, und zwar im Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen außerhalb einer Hauptverhandlung der Gerichtshof erster Instanz in einer Versammlung von drei Richtern [§ 13, Abs. (3), St. P. O.].

(2) Falls eine Verurteilung nicht im Gebiete der Republik Österreich oder falls sie durch ein Militärgericht oder ein SS-Gericht erfolgt ist, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, und wenn auch ein solches Gericht nicht zu ermitteln ist, das Landesgericht für Strafsachen Wien.

(3) Entscheidungen der Bezirksgerichte unterliegen dem Rechtsmittel der Beschwerde, die innerhalb acht Tagen einzubringen ist und aufschiebende Wirkung hat; über diese Beschwerde erkennt das Berufungsgericht endgültig.

(4) Gegen die außerhalb einer Hauptverhandlung ergangenen Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz steht die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen; sie ist binnen acht Tagen anzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

§ 12 Tilgung.

(1) Auf Ansuchen des Verurteilten sind

a) alle Verurteilungen wegen Vergehen oder Übertretungen, sofern der Verurteilte keine Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung erlitten hat,

b) alle Verurteilungen wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen oder wegen der im § 2, Abs. (1), bezeichneten Verbrechen.

c) alle Verurteilungen wegen anderer als der im § 3, Abs. (2), angeführten Verbrechen zu einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, sofern keine Vorstrafe wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder einer solchen Übertretung vorliegt,

zu tilgen, wenn die Tat vor dem Befreiungstag, im Falle des § 1 dieses Bundesgesetzes vor dem 25. November 1945 begangen worden ist und der Täter den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.

(2) Unter den vorstehenden Voraussetzungen ist die Tilgung auch allen österreichischen Staatsangehörigen zu gewähren, die von deutschen Gerichten außerhalb der Republik Österreich verurteilt worden sind.

(3) Die Tilgung nach diesem Bundesgesetze ist nicht zu gewähren, wenn nach § 10 auch die sonstigen Begünstigungen dieses Gesetzes nicht Anwendung zu finden hätten.

(4) Über das Ansuchen um Tilgung entscheidet nach Anhörung des Staatsanwaltes der Gerichtshof, der nach dem Gesetze vom 21. März 1918, R. G. Bl. Nr. 108 (Tilgungsgesetz), zur Entscheidung über die Tilgung der letzten von einem österreichischen bürgerlichen Strafgericht ausgesprochenen Verurteilung berufen ist, wenn es sich aber um ausländische Verurteilungen handelt, der Gerichtshof, in dessen Sprengel der Tilgungswerber seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, und wenn sich auch dieser Gerichtsstand nicht feststellen läßt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.

(5) Die Bestimmung des § 11, Abs. (4), über das Beschwerderecht ist auch im Tilgungsverfahren anzuwenden.

(6) Wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt übereinstimmend der Ansicht sind, daß dem Tilgungsansuchen stattzugeben sei, so bedarf es keiner Beschlußfassung des Senates.

§ 13 Befreiungstag.

Der Befreiungstag der einzelnen Bundesländer und der Stadt Wien wird von dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festgestellt.

§ 14 Allfällige Begnadigung.

Das Bundesministerium für Justiz wird ermächtigt, von Amts wegen besondere Gnadenanträge zu stellen, wenn der Beschuldigte der Begünstigungen dieses Bundesgesetzes nicht teilhaft wird, aber nach seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Lebenswandel oder wegen besonderer Heimsuchung durch den Krieg und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse oder wegen der Art und des Beweggrundes der begangenen strafbaren Handlung und namentlich wegen seiner positiven und bewährten Einstellung für ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich der Gnade würdig ist und die strafbare Handlung vor dem 25. November 1945 begangen worden ist.

§ 15 Vollzugsklausel.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz und in Ansehung der Bestimmungen über das Strafregister auch das Bundesministerium für Inneres betraut.