BundesrechtBundesgesetzeBeteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung

Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung

In Kraft seit 17. Mai 2018
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, von der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (FN 115980i) an der Si.A. Errichtungs-GmbH (FN 459345h) Geschäftsanteile im Ausmaß von 100% für den Bund zu einem Abtretungspreis von höchstens 70.000,-- Euro zu erwerben, wovon das Stammkapital der Silicon Austria Errichtungs-GmbH 35.000,-- Euro beträgt.

(2) Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, nach Erwerb der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH eine Kapitalerhöhung zu beschließen, wobei das Stammkapital auf 1 Mio Euro erhöht wird. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung leistet der Bund eine Bareinlage von 466.000,-- Euro, sodass seine Stammeinlage nach der Kapitalerhöhung insgesamt 501.000,-- Euro beträgt. Gleichzeitig erwirbt der FEEI – Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 24,95% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 249.500,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 249.500,-- Euro, das Land Steiermark oder eine im Eigentum des Landes Steiermark stehende Beteiligungsgesellschaft 10% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 100.000,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 100.000,-- Euro, das Land Oberösterreich oder eine im Eigentum des Landes Oberösterreich stehende Beteiligungsgesellschaft 4,95% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 49.500,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 49.500,-- Euro sowie das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärntens stehende Beteiligungsgesellschaft 10% der Geschäftsanteile im Nennbetrag von 100.000,-- Euro unter Leistung einer Bareinlage von 100.000,-- Euro an der Si.A. Errichtungs-GmbH. Überdies bringt das Land Kärnten oder eine im Eigentum des Landes Kärnten stehende Beteiligungsgesellschaft die Aktien an der CTR Carinthian Tech Research AG (FN 163890 s) in die Silicon Austria Labs GmbH ein. Somit verbleiben 50,1% der Geschäftsanteile an der Si.A. Errichtungs-GmbH, fortan Silicon Austria Labs GmbH, im Eigentum des Bundes.

(3) Weiters wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, im Zuge der Kapitalerhöhung gemäß § 1 Abs. 2 den Gesellschaftsvertrag Si.A. Errichtungs-GmbH entsprechend anzupassen und die Gesellschaft in „Silicon Austria Labs GmbH“ umzufirmieren.

(4) Die Verwaltung der Beteiligungsrechte an der Silicon Austria Labs GmbH für den Bund obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(5) Die Silicon Austria Labs GmbH hat ihren Sitz in Graz.

(6) Die Silicon Austria Labs GmbH soll Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Electronic Based Systems maßgeblich stärken. Durch eine Bündelung und den Ausbau der bestehenden, bisher fragmentierten Forschungs- und Innovationslandschaft soll ein entscheidender Beitrag für die Zukunft der österreichischen Industrie in diesem Basistechnologiefeld geleistet werden. Die Gründung der Gesellschaft mit diesen Anteilseigentümern ist eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Regierungsprogramms 2017-2022.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.