Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 und § 6 Abs. 1 und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 ergriffen, so hat sie
1. den betroffenen Kleinanleger direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Aufsichtsmaßnahmen zu informieren und ihm mitzuteilen, wo Beschwerden einzureichen oder Schadenersatzansprüche anzumelden sind, oder
2. von dem PRIIP-Hersteller oder der Person, die über die PRIIP berät oder sie verkauft, zu verlangen, eine entsprechende Mitteilung und Information an den betroffenen Kleinanleger zu richten.
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