Bei der Festsetzung der Art einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 4 oder einer Geldstrafe gemäß den §§ 5 und 6 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
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