Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,
2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise