(1) Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den §§ 5 und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.
(2) Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.
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