(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner1959 in Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhange mit der Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt können sogleich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Sie werden frühestens zugleich mit diesem Gesetze wirksam. Bis zum 28. Feber 1959 kann der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien an Stelle des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt die bei diesem Landesgerichte zu besetzenden Dienstposten ausschreiben.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut
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