Artikel VIII
Art. 8 § 1
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)
Art. 8 § 2
Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.
Art. 8 § 5
Mit der Vollziehung
(Anm.: Z 1 betrifft andere Rechtsvorschriften)
2. des Art. VIII § 2 ist der Bundesminister für Inneres und
(Anm.: Z 3 betrifft andere Rechtsvorschriften)
betraut