BundesrechtBundesgesetzeVerfahrenshilfegesetz

Verfahrenshilfegesetz

In Kraft seit 01. Dezember 1973
Up-to-date

Artikel VIII

Art. 8 § 1

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1973 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Art. 8 § 2

Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.

Art. 8 § 5

Mit der Vollziehung

(Anm.: Z 1 betrifft andere Rechtsvorschriften)

2. des Art. VIII § 2 ist der Bundesminister für Inneres und

(Anm.: Z 3 betrifft andere Rechtsvorschriften)

betraut