§ 3 Einhebung und Abfuhr der Abgabe — Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
Rückverweise
Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.
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