BundesrechtBundesgesetzeZusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen

Zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen

In Kraft seit 27. Juli 2017
Up-to-date

§ 1

Von dem von der Energie Control Austria verwalteten Sondervermögen, bestehend aus

1. dem Restbetrag des gemäß § 8 des KWK Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK Anlagen vorgesehenen Sondervermögens und

2. dem Restbetrag des Sondervermögens, das gemäß § 69 schafts und organisationsgesetz 2010 (Anm.: richtig: gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts und organisationsgesetz 2010) , BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind („stranded costs“), verwendet wurde,

sind 23 Millionen Euro bis spätestens 1. August 2017 und weitere 10 Millionen Euro bis spätestens 1. November 2017 an den Bund zu überweisen.

§ 2

(1) Die gemäß § 1 überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:

1. 23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014, zu verwenden;

2. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zu verwenden;

3. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.

(2) Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Abs. 1 sind von der Energie Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie Control Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu verwenden.

§ 3

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.