BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2017

IFI-Beitragsgesetz 2017

In Kraft seit 15. Juli 2017
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Vierzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XIV) 116 000 000 EUR

2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 9 271 999,43 SZR

3. Achtzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 18) 383 810 000 EUR

4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 24 750 000,00 SZR

§ 2

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 17 170 000 EUR.

§ 3

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.