BundesrechtBundesgesetzeGenehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 bis 2023 in der Höhe von bis zu 2,234 Milliarden Euro zu begründen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.