BundesrechtBundesgesetzeErteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

In Kraft seit 03. Juni 2017
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung von 30 Stück Nachtsichtferngläsern 87 (NSFG-87) im Wert von insgesamt 54.600 Euro an die Republik Serbien.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.