Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich § 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
2. hinsichtlich der in § 5 erwähnten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich § 6 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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