Mit dem Übergang der Eigentumsrechte tritt das Land Salzburg hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hierzu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen und Lasten des Bundes auf das Land Salzburg über. Bestehende Bundesnutzungen sowie die Nutzung durch die Universität Salzburg sind im bisherigen Ausmaß und Umfang des unentgeltlichen Gebrauchs zumindest bis zum 1. November 2074 zu übernehmen.
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