Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden von Seiten des übertragenden Bundes (Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und den betroffenen Bundesmuseen) keine Investitionen mehr in die übertragenen Liegenschaften, Objekte und Mobilien vorgenommen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise