(1) Der Alterssicherungskommission gehören an:
1. als Mitglieder mit vollem Stimmrecht
a) je ein Experte/eine Expertin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
b) zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
c) ein Experte/eine Expertin der Industriellenvereinigung;
d) ein Experte/eine Expertin der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
e) je zwei Experten/Expertinnen des Österreichischen Seniorenrates und der Bundesjugendvertretung;
f) je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
(Anm.: Z 2 aufgehoben duch BGBl. I Nr. 67/2019)
3. als Mitglieder ohne Stimmrecht
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)
b) je ein Experte/eine Expertin der Pensionsversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
c) je ein Experte/eine Expertin des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Höhere Studien;
d) zwei Experten/Expertinnen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts, tunlich mit internationaler akademischer Lehrbefugnis.
(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e StellvertreterIn zu bestellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2019)
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