(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung.
(2) Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2 und 2c eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung aller nicht verbrauchten Mittel hat jedenfalls im Jahr 2033 zu erfolgen.
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