§ 8 Prüfung der Voraussetzungen — Bildungsinvestitionsgesetz
Gliederung
3. Abschnitt Mittelbereitstellung
§ 8 Prüfung der Voraussetzungen
Rückverweise
Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.
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