Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise