Rückverweise
(1) Die Mittel gemäß § 2 werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt. Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sind hierbei zu berücksichtigen.
(2) Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 10 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 10 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß § 6 erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden.
(3) Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 7 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.
(4) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 85 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 2 bzw. 3 gewährt werden.
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