§ 3 Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen — Bildungsinvestitionsgesetz
Gliederung
2. Abschnitt Anschubfinanzierungsmittel des Bundes
§ 3 Zweckzuschüsse und Förderungen zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen für ganztägige Schulformen
Rückverweise
(1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen. Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sind hierbei zu berücksichtigen.
(1a) Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 60 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.
(2) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 85 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.
(3) Diese Mittel werden insbesondere für
1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,
2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,
3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,
4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,
5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder
6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen
den Schulerhaltern bereitgestellt.
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