§ 11a Zuständigkeit in den Ländern — Bildungsinvestitionsgesetz
Gliederung
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 11a Zuständigkeit in den Ländern
Die gesamte Abwicklung im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgt durch die zuständige Stelle im jeweiligen Land, vorzugsweise die Bildungsdirektion.
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