§ 5 Vollziehung — UmsetzungsG-RL 2014/54/EU
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 5 Vollziehung
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nur der Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betroffen ist, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, im Übrigen die Bundesregierung betraut.
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