BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2016

IFI-Beitragsgesetz 2016

In Kraft seit 31. Dezember 2016
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich an der elften Wiederauffüllung der Mittel des Asiatischen Entwicklungsfonds und sechsten Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF 12) mit 21 060 000 Euro.

§ 2

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.