Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Vorwort
§ 1
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt:
BL: | EZ: | Grundstücke: | KG: |
OÖ | 130 | 52/2 (Teilung) | 45101 Asten |
(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.