BundesrechtBundesgesetzeErmächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

In Kraft seit 21. Dezember 2016
Up-to-date

§ 1

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt:

BL: EZ: Grundstücke: KG:
130 52/2 (Teilung) 45101 Asten

(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.