§ 3 — Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Rückverweise
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 142/2015, außer Kraft.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden