(1) Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß § 3 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.
(2) Die FMA hat die ESMA über jede Veröffentlichung gemäß § 6 Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu unterrichten.
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