(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei gemäß Art. 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/2365
1. die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
2. die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 verletzt oder
3. Finanzinstrumente entgegen Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 weiterverwendet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Vermögensvorteiles oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Übertretungen kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
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