Vorwort
§ 1 Haftungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, die Haftung in Form von Garantien für vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 11 Milliarden Euro an Kapital und Zinsen zuzüglich Kosten sowie zuzüglich einer allfälligen Differenz zum Barwert aufgrund eines negativen Zinsumfeldes im Zuge von vor Fälligkeit durchgeführten Kaufoperationen nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei diesen Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3) Die Haftungsübernahmen gemäß Abs. 1 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 BHG 2013 einzuhalten. Es besteht keine Verpflichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds das Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013 dahingehend zu regeln, dass im Fall einer Zahlung des Bundes aufgrund einer Inanspruchnahme seiner Haftung gemäß Abs. 1 dem Bund zur Befriedigung seines Regressrechtes die dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gegenleistung für die behaftete Kreditoperation übertragenen Schuldtitel übertragen werden. Eine Übertragung hat, unabhängig vom Wert der Schuldtitel im Zeitpunkt der Übertragung an den Bund, nur im Ausmaß der dem ursprünglichen Tauschverhältnis entsprechenden Höhe zu erfolgen. Darüber hinaus besteht kein Regressrecht des Bundes.
§ 2 Gebühren und Abgaben
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
§ 3 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 4 Verweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission oder der Bestätigung der Europäischen Kommission, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die Genehmigung oder Bestätigung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 6 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.