BundesrechtBundesgesetzeErteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

In Kraft seit 09. Juni 2016
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Unentgeltliche Übereignung von 15 Stück Nachtsichtferngläsern 87 (NSFG-87) im Wert von insgesamt 27.300 Euro an die Republik Mazedonien.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.