KRAZAF-Abwicklungsgesetz
Dieses Bundesgesetz dient der Abwicklung des gemäß
§ 2Für die Abwicklung des KRAZAF gilt Folgendes:
§ 3Nach der Abwicklung gemäß § 2 gilt der KRAZAF als
§ 4Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die/der fü
§ 5Dieses Gesetz ist auf Forderungen, die bis zum 29.
§ 6Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung fo
Vorwort
§ 1
Dieses Bundesgesetz dient der Abwicklung des gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995, errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im Folgenden: KRAZAF).
§ 2
Für die Abwicklung des KRAZAF gilt Folgendes:
1. Mit den Zahlungen des KRAZAF in den Jahren 1991 bis einschließlich 1997 gelten sämtliche Forderungen gegenüber dem KRAZAF als erloschen.
2. Allfällige Forderungen des KRAZAF mit Ausnahme allfälliger Bankguthaben sind nicht mehr zu realisieren.
3. Sämtliche nach Tilgung von Forderungen aus Verfahren gemäß § 5 noch vorhandene Mittel des KRAZAF sind an die Bundesgesundheitsagentur zur Finanzierung von stationären und/oder ambulanten Leistungen der Krankenanstalten im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung BGBl. Nr. 199/2013, zu überweisen.
§ 3
Nach der Abwicklung gemäß § 2 gilt der KRAZAF als aufgelöst.
§ 4
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die/der für Gesundheit zuständige Ministerin/Minister betraut.
§ 5
Dieses Gesetz ist auf Forderungen, die bis zum 29. Februar 2016 gerichtlich geltend gemacht wurden, nicht anzuwenden.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.