§ 75 Sprachliche Gleichbehandlung — Druckgerätegesetz
Gliederung
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 75 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
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