§ 66 Deckungsvorsorge — Druckgerätegesetz
Gliederung
9. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung
§ 66 Deckungsvorsorge
Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden gemäß Anlage I Teile 1 und 4 können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Bescheid oder Verordnung festgelegt werden.
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