Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
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