§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen — Druckgerätegesetz
Gliederung
2. Abschnitt Beschaffenheit und Inverkehrbringen
§ 5 Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen
Rückverweise
Vor dem Inverkehrbringen sind druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen. Mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsaufgaben von Hersteller und Konformitätsbewertungsstelle festgelegt. Höhere Gefahrenpotentiale erfordern aufwendigere Qualitätssicherungsmaßnahmen oder umfangreichere Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen in das Konformitätsbewertungsverfahren.
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