BundesrechtBundesgesetzeDruckgerätegesetz§ 45

§ 45Verordnungsermächtigung

In Kraft seit 19. September 2024
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Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Schutzklauselverfahren erlassen.

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